Gründungssatzung

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Bauernhoftiere für Stadtkinder“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Bauernhoftiere für Stadtkinder e. V:“. Der Verein hat seinen Sitz in 79114 Freiburg, Lichtenbergstraße 19. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2010.

 

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und des Naturschutzes.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch


a) die Organisation und Durchführung von natur- und tiergestützten pädagogischen Kinder- und Jugendprojekten im Stadtteil Betzenhausen-Bischofslinde, auch in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Institutionen wie etwa Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendeinrichtungen, durch die die Kinder und Jugendlichen:


- Nutztiere und ihre Bedürfnisse kennen lernen und erleben können

- natürliche Zusammenhänge erfassen, erhalten und schützen

- Selbstwirksamkeit durch die Pflege der Tiere und deren Umgebung erfahren

- und den respektvollen Umgang mit Pflanzen und Tieren erlernen können


Hierbei soll einerseits ihr Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt gestärkt und

andererseits die Entwicklung ihrer Persönlichkeit gefördert werden.

 

b) die Beschaffung von Finanzmitteln zur Durchführung von natur -und tiergestützten pädagogischen Kinder- und Jugendprojekten des Vereins.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

 

§ 3

Eintritt von Mitgliedern

 

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

 

§ 4

Austritt von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

 

 

§ 5

Ausschluss von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

 

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§7

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied allein vertritt den Verein im Außenverhältnis.

Der Vorstand haftet dem Verein nicht für leichte Fahrlässigkeit.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

 

§ 9

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

Ergänzungen zur Tagesordnung sind binnen einer Woche schriftlich an den Vorstand zu richten. Soweit es sich um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt, sind diese den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 10

Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für solche Entscheidungen ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder oder von 30 Mitgliedern erforderlich. Andernfalls muss erneut eingeladen werden unter dem Verweis darauf, dass dann mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 11

Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den BUND für Umwelt- und Naturschutz Ortsgruppe Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Freiburg, den 8.04.2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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David Geigenbauer Naturfotografie David Geigenbauer
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